Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUF- UND LIEFERBEDINGUNGEN PRO-SHAR EUROPE BV.

Etabliert in (2181 MG) Hillegom, Satellietbaan 15

Artikel 1 – Allgemein

1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen (hiernach: Bedingungen) sind die Grundlage für alle Angebote, Aufträge und/oder Vereinbarungen zwischen PRO-SHAR EUROPE BV und Besteller, das gilt auch für Verkauf und Lieferung von Waren und/oder die damit verbundene Dienstleistung und die Ausführung d avon. Abweichungen von/oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn PRO-SHAR EUROPE BV sie schriftlich bestätigt und gelten nur für betreffendes Angebot/betreffenden Auftrag/betreffende Vereinbarung.

1.2 Unter „Besteller“ wird nachstehend verstanden, jede (Rechts-)Person, an wie durch PRO SHAR EUROPE BV Lieferungen von Waren und/oder Dienstleistungen ausgeführt wird(werden), mit einschlieβlich seine Vertreter, Bevollmächtigte, Rechtsnachfolger und Erben.

1.3 Eventuelle durch Besteller angewandten Allgemeine Bedingungen sind für PRO-SHAR EUROPE BV nicht verbindlich, es sei denn, daβ PRO-SHAR EUROPE BV sich damit schriftlich einverstanden erklärt.

1.4 Hat PRO-SHAR EUROPE BV sich schriftlich mit der Anwendung einer oder mehrerer abweichenden Bedingungen einverstanden erklärt, bleiben diese Bedingungen im Übrigen dafür unberührt.

1.5 Wenn und insofern sich einige (Teil)Bestimmungen in diesen Bedingungen als nichtig und/oder undurchführbar herausstellen, bleiben diese Bedingungen im Übrigen davon unberührt, und wird an Stelle der nichtigen und/oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine Bestimmung gelten, die sowohl das gleiche Ziel und die gleiche Tragweite von der vorherigen Bestimmung hat.

Artikel 2 – Verträge und Änderungen

2.1 Einen durch Besteller vergebenen Auftrag wird durch PRO-SHAR EUROPE BV als unwiderrufliches Angebot betrachtet.

2.2 PRO-SHAR EUROPE BV ist gegenüber Besteller an einen bei PRO-SHAR EUROPE BV vergebenen Auftrag ausschließlich gebonden, wenn und sobald dieser Auftrag durch PRO-SHAR EUROPE BV schriftlich bestätigt wurde, oder wenn PRO-SHAR EUROPE BV mit der Ausführung des Auftrags angefangen hat. PRO-SHAR EUROPE BV behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei genannter Bestätigung d as Lieferdatum näher zu bestimmen.

2.3 Die durch Besteller, nach der Vergabe eines Auftrag, verlangten Änderungen in der Ausführung d avon, müssen durch Besteller rechtzeitig und schriftlich an PRO-SHAR EUROPE BV zur Kenntnis g ebracht werden. Bei mündliche oder per Telefon vergebene Aufträge und/oder Änderungen in der Ausführung d avon, trägt Besteller das Risiko in der Angelegenheit, ob oder nicht (richtige) Durchführung davon.

2.4 Änderungen, in einem durch Besteller vergebenen Auftrag, von welcher Art auch, die höhere Kosten mit sich bringt, dann worauf bei der ursprünglichen, durch PRO-SHAR EUROPE BV vorgelegten Preisangabe gerechnet wurde, kommen für Rechnung von Besteller. Sollten derartige Ä nderungen Kostenminderung zur F olge haben, dann kann Besteller daran kein einziges Recht, im Hinblick auf Reduzierung des Kaufpreises herleiten. PRO-SHAR EUROPE BV kann jedoch nach eigenem Ermessen entscheiden, daβ diese Änderungen die Zahlung eines niedrigeren Kaufpreises zur Folge haben.

2.5 Angebrachte Änderungen können zur Folge haben, daβ die vor den Änderungen angegebene Lieferzeit durch PRO-SHAR EUROPE BV überschritten wird. Darauf kann zum Nachteil von PRO-SHAR EUROPE BV kein Recht geltend gemacht werden.

Artikel 3 – Angebote und Preisangaben

3.1 Alle Angebote von PRO-SHAR EUROPE BV sind unverbindlich, sofern in dem Angebot nicht ausdrücklich anders wird angegeben. Preise, sind bis zum Zeitpunkt von Erhalt des Auftrags oder der Auftragsbestätigung v on Besteller, durch PRO-SHAR EUROPE BV, an Änderung unterlegen.

3.2 Beschreibungen und Preise in Angebote werden vorbehaltlich gegeben und gelten n ur annähernd. Besteller kann, an eventuelle Fehler in einem Angebot keine, Rechte herleiten.

3.3 Die Angebote von PRO-SHAR EUROPE BV werden basierend auf und durch Besteller erteilten Angaben und Spezifikationen gemacht. Angebote sind basiert auf Produktion u nd Lieferung innerhalb normaler Fristen und unter normalen Voraussetzungen.

3.4 Auch nach Erstellung des Vertrags ist PRO-SHAR EUROPE BV berechtigt, den vereinbarten Preis zu ändern, wenn Marktpreise und/oder Preiserhöhungen durch Zulieferer oder veränderte Entwicklungen, wie Änderung der Transport-, Grundstoff-, Material-, und Arbeitskosten, behördliche Maßnahmen, Währungskurse, Steuern, Gebühren, Abgaben usw., sie dazu veranlassen. Wenn Besteller von der Vereinbarung nicht innerhalb 24 (vierundzwanzig) Stunden, nachdem PRO-SHAR EUROPE BV die Preiserhöhung schriftlich hat mitgeteilt, zurücktritt, wird von Besteller erwartet mit der Preiserhöhung einzustimmen.

Artikel 4 –Zahlung

4.1 Sofern nicht anders als schriftlich ist vereinbart, muss die Zahlung ohne Rabatt u nd/oder Abzug und/oder Aufrechnung, stattfinden.

4.2 Die Zahlung muss in bar erfolgen, sofern nicht schriftlich eine andere Form von Zahlung ist vereinbart. Im Falle, daβ Parteien Zahlung nach Erhalt einer Rechung vereinbart haben, muss Zahlung innerhalb einer Zahlungsfrist von 14 Tagen stattfinden, sofern Parteien nicht schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart haben. Dabei steht die Richtigkeit einer Rechung fest, wenn der Besteller nicht innerhalb diese Zahlungsfrist Einspruch erhoben hat.

4.3 Besteller schuldet, ab dem Zeitpunkt von in Verzug treten über den fälligen Rechnungsbetrag, einen Zinssatz von 1% pro Monat, es sein denn, der gesetzliche (Handels)Zinssatz höher ist, in diesem Fall gilt der gesetzliche (Handels)Zinssatz. Alle (auβer)gerichtliche Kosten, w elche PRO-SHAR EUROPE BV zur Erlangung von Erfüllung macht – Rechtsverfolgungskosten – kommen ab diesem Zeitpunkt für Rechnung des Bestellers. In diesem Falle zahlt der Besteller eine Vergütung von zumindest 15% des offenstehenden Betrags, mit einem Minimum von € 150,00 (sage: hundertfünfzig Euro).

4.4 Wenn der Besteller nicht rechtzeitig seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt, ist PRO-SHAR EUROPE BV berechtigt d ie Erfüllung, der mit dem Besteller angegangenen Verpflichtung zur Lieferung oder zur Ausführung von Arbeiten auszusetzen, bis zur Zahlung oder bis eine geeignete Sicherheit dafür gestellt ist. Gleiches gilt bereits vor dem Zeitpunkt von Verzug, wenn PRO-SHAR EUROPE BV hinreichende Gründe hat, um an der Zahlungsfähigkeit von Besteller zu zweifeln.

4.5 Im Falle der Liquidation, Insolvenz, Schuldensanierung oder Zahlungsunfähigkeit des Bestellers oder eine Anfrage dazu, sind die Forderungen von PRO-SHAR EUROPE BV und die Verpflichtungen des Bestellers gegenüber PRO-SHAR EUROPE BV unverzüglich fällig.

4.6 Die durch Besteller geleisteten Zahlungen dienen jeweils zuerst zur Begleichung aller geschuldeten Zinssätze und Kosten, und anschlieβend zur Begleichung der ältesten, fälligen Rechungen, auch wenn der Besteller angibt, daβ sich die Zahlung auf eine spätere Rechung bezieht.

Artikel 5 – Lieferung

5.1 Lieferungen erfolgt nach Maβgabe von Incoterms 2010.
5.2 Das Risiko entsprechend d er gelieferten Waren geht auf den Besteller über zum Zeitpunkt von Lieferung. Unter Lieferung wird im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden:

  • 5.2.1. wenn Rede ist von einer EXW Lieferung: zum Zeitpunkt worauf das Einladen der Ware durch Besteller einen Anfang genommen hat. Wenn das Einladen durch PRO-SHAR EUROPE BV ausgeführt wird, geht das Risiko auf Besteller über, zum Zeitpunkt, daß die Ware geladen ist;
  • 5.2.2. wenn Rede ist von einer DDP Lieferung, an eine durch Besteller benannte Lieferadresse: zum Zeitpunkt, daβ die zu liefernde Ware auf der Lieferadresse abgeladen ist. Wenn das Abladen durch Besteller oder einen durch Besteller angewiesenen Dritten ausgeführt wird, geht das Risiko auf Besteller über, zum Zeitpunkt, daß mit dem Abladen der Ware ein Anfang genommen wird.

5.3. Wenn PRO-SHAR EUROPE BV einen Liefertermin vereinbart hat, gilt dieser nur annähernd und nicht als eine Garantie. PRO-SHAR EUROPE BV gerät nicht in Verzug durch die bloβe Überschreitung des Liefertermins. Wenn Verzögerung entsteht, aus jedwedem Grund, wird die Lieferzeit für die Dauer der Verzögerung verlängert.

Artikel 6 – Eigentumsvorbehalt

6.1. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenenEigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.

Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers – Miteigentum an der neuen Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.

Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns

ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem

Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen.

Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung. Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.

Artikel 7 – Rücksendung von gelieferter Ware

7.1. Durch PRO-SHAR EUROPE BV an Besteller gesandte Ware darf ausschließlich nach schriftlicher Genehmigung von PRO-SHAR EUROPE BV und unter von PRO-SHAR EUROPE BV BV gestellte Bedingungen zurückgesendet werden. Die Rücksendungskosten, der dem Besteller von PRO-SHAR EUROPE BV gesandten W are, gehen zulasten d es Bestellers.

Artikel 8 – Qualität und Konformität

8.1 PRO-SHAR EUROPE BV achtet darauf, daβ alle durch sie zu liefernde Ware die dafür g ewohnte Q ualität hat, geeignet sind für ihren Betriebszweck und an die vertretbaren Anforderungen entsprechen oder an die explizit zwischen Parteien vereinbarten Anforderungen.

8.2. Zeichnungen, technische Beschreibungen, Muster, Abbildungen, Farben, Größen und M aterialspezifizierungen, werden durch PRO-SHAR EUROPE BV im guten Glauben und so korrekt möglich durchgegeben. Diese informative Daten sind aber nicht bindend. Geringe Abweichungen von gelieferter Ware, mit der in der Branch üblichen Marge, dienen akzeptiert zu werden und geben dem Besteller kein Recht auf Reklamation, Ersatz, Kompensierung von Schäden oder sonstige Rechte, sofern bei der Vereinbarung nicht ausdrücklich eine kleinere Marge für Abweichungen vereinbart wurde.

Artikel 9 – Haftung

9.1 Die Haftung von PRO-SHAR EUROPE BV an Besteller für nicht ordentliche Erfüllung oder jede andere Nichterfüllung von PRO-SHAR EUROPE BV, oder für (Folge)Schäden bei Besteller oder bei Dritten, aus welchem Grund auch immer (vorbehaltlichen Vorsatzes oder grobe Fahrlässigkeit), ist ausdrücklich ausgeschlossen.

9.2. Besteller ist verpflichtet PRO-SHAR EUROPE BV gegen alle aus der Vertragserfüllung hervorgehenden Schadensersatzansprüche Dritter, gegenüber PRO-SHAR EUROPE BV Gewähr zu leisten und sie dafür zu entschädigen, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens PRO-SHAR EUROPE BV. Überdies ist Besteller verpflichtet, PRO-SHAR EUROPE BV gegen alle Ansprüche Dritter, im Zusammenhang mit oder sich ergebend aus der Anwendung durch Besteller, der von PRO-SHAR EUROPE BV gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, Gewähr zu leisten und sie dafür zu entschädigen.

9.3. Eventuell belangte Arbeitnehmer von PRO-SHAR EUROPE BV und/oder durch PRO-SHAR EUROPE BV für die Ausführung der Vereinbarung eingeschaltete Dritte, können sich auf die Bestimmung in diesem Artikel berufen, als wären sie Partei in der Vereinbarung zwischen PRO-SHAR EUROPE BV und Besteller.

Artikel 10 – Intellektuelle Eigentumsrechte

10.1. PRO-SHAR EUROPE BV behält alle intellektuellen Eigentumsrechte, durch sich darauf zu beziehen oder Verband zu halten mit oder gehören bei der durch PRO-SHAR EUROPE BV oder im Auftrag von PRO-SHAR EUROPE BV hergestellten Ware und die damit zugrundeliegende, durch PRO-SHAR EUROPE BV oder im Auftrag von PRO-SHAR EUROPE BV ausgestellten Schriftstücke und dergeleichen. Dies, sofern Parteien nicht ausdrücklich schriftliche anders vereinbart haben.

Artikel 11 – Aussetzung, Auflösung, höhere Gewalt

11.1. Wenn Besteller auf einige Weise an PRO-SHAR EUROPE BV seine Verpflichtungen nicht erfüllt, sowie im Falle einer Anfrage von Zahlungsunfähigkeit, erhaltenen (vorläufigen) Zahlungsaufschub, Insolvenzanfrage, Verbindlichkeiten oder Forderungen, Insolvenz, Liquitation oder Einstellung (eines Teils des) Unternehmens der Gegenpartei, ist PRO-SHAR EUROPE BV, unbeschadet der übrigen ihr zustehenden Rechte und ohne irgendeine Schadensersatzverpflichtung, befugt, ohne Inverzugsetzung oder richterlicher Intervention.

  • die Vereinbarung aussetzen, bis die Zahlung desjenigen, was der Besteller PRO-SHAR EUROPE BV schuldet, ausreichend abgesichert ist; und/oder
  • alle ihre eigenen eventuellen Zahlungsverpflichtungen auszusetzen; und/oder
  • jede Vereinbarung mit Besteller ganz oder teilweise aufzulösen; dies unbeschadet der Pflicht von Besteller zur Zahlung der bereits gelieferten Ware u nd/oder erbrachte Dienstleistungen und ungehindert der übrigen Rechte von PRO-SHAR EUROPE BV, einschließlich die auf Schadenersatz.

11.2. Im Falle der Verhinderung seitens PRO-SHAR EUROPE BV bei der Ausführung des Vertrags, infolge höherer Gewalt, ist PRO-SHAR EUROPE BV berechtigt, um ohne richterliches Einschreiten die Vereinbarung auszusetzen oder die Vereinbarung ganz oder teilweise aufzulösen, ohne daβ sie zu jedwedem Schadenersatz verpflichtet ist.

11.3. Von höherer Gewalt ist Sprache vom Willen von PRO-SHAR EUROPE BV, onabhängig der Umstände, mit als Resultat, daβ die Erfüllung der Vereinbarung b leibend oder zeitlich verhinderd wird, und zwar, soweit dort nicht schon enthalten, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Arbeitsstreik, Feuer und jede andere Störung im Unternehmen von PRO-SHAR EUROPE BV oder ihrer Zulieferer. Von höherer Gewalt ist ebenfalls Rede, wenn ein Zulieferer, von wie PRO-SHAR EUROPE BV Ware bezieht, für die Erfüllung der Vereinbarung m it Besteller, im Verzug bleibt mit rechtzeitiger und/oder ordnungsgemäβer Lieferung.

Artikel 12 – Übertragung von Rechten und Pflichten

12.1. Besteller darf seine Rechte und/oder Verpflichtungen, die aus einer Vereinbarung m it PRO-SHAR EUROPE BV hervorgehen, nicht an Dritte übertragen o der als Sicherheit für Forderungen Dritter anwenden, ohne vorhergehende schriftliche Genehmigung von PRO-SHAR EUROPE BV.

Artikel 13 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1. Auf diese Bedingungen, als auch auf alle Rechtsbeziehungen zwischen PRO-SHAR EUROPE BV und Besteller, findet niederländisches Recht Anwendung.

13.2. Sofern das Gesetz nicht zwingend anders vorschreibt, wird in erster Linie ausschließlich das Gericht in Amsterdam zuständig sein, um Kenntnis zu nehmen von den Streitfällen, die anlässlich einer Vereinbarung (die Ausführung v on) zwischen PRO-SHAR EUROPE BV und Besteller, als auch die Streitfrage über (jede Bestimmung aus) diesen Bedingungen, auch für die Anordnung von einstweiligen Verfügungen, zu entscheiden.

Artikel 14 – Niederländischer Text überwiegt

14.1. Bei einem Konflikt zwischen einer Übersetzung und der niederländischen Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen überwiegt die niederländische Version.